Verspätete Mitteilung einer Forterkrankung kann milder beurteilt werden

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht in der Regel schuldhaft erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.


Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit sind in der Regel nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen.

Die Mitteilungspflicht dient der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers, die unabhängig von Zahlungsverpflichtungen betroffen ist. Der Arbeitnehmer hat so schnell zu informieren, wie es nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist. Das erfordert in der Regel eine telefonische Nachricht zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit. Das Gesetz sieht jedoch bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit keine weitere Informationspflicht wie bei der Ersterkrankung vor. Demnach ist ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei der Forterkrankung nicht so schwerwiegend, wie bei einer Ersterkrankung.
 
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil LAG BW 10 Sa 52 18 vom 08.05.2019
[bns]
 
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