Teilen eines Beitrags auf Facebook

Der Nutzer des sozialen Netzwerks macht sich den Inhalt eines Beitrags durch dessen bloßes Teilen noch nicht zu eigen und haftet damit auch nicht für dessen Inhalte.

Ein "Zu-Eigen-Machen" setzt voraus, dass jemand eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie in ihrer Gesamtheit als eigene erscheint. Der Facebook-Nutzer macht sich die Inhalte des Beitrags deswegen erst dann zu eigen, wenn er das Teilen des Beitrags mit einer positiven Bewertung verbindet, indem er den "gefällt mir"-Button anklickt. Ein weiterer Fall eines "Zu-Eigens-Machens" kann dann vorliegen, wenn der Verbreiter eines Facebook-Beitrags eine dringliche Leseempfehlung ausspricht. Der durchschnittliche Empfänger des Beitrags, der die Position des Verbreiters der Inhalte kennt, müsste dabei die Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit dem Geteilten auffassen können.
 
OLG Dresden, Urteil OLG Dresden 4 U 1419 16 vom 07.02.2017
Normen: BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2
[bns]
 
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