OLG Köln zur Amazon-Autocomplete-Funktion

Amazon muss die Generierung der Suchwortvorschläge nicht ändern.

Geklagt hatte die goFit Gesundheit GmbH, die unter dem Namen „goFit Gesundheitsmatte“ eine Fußreflexzonenmatte vertreibt. Obwohl das Unternehmen dieses Produkt nicht auf der Verkaufsplattform Amazon anbietet, wird Nutzern beim Eintippen der Buchstabenfolge „gof" und „gofi“ im Rahmen der Autocomplete-Funktion unter anderem „gofit gesundheitsmatte“ vorgeschlagen. Wurde der Vorschlag angeklickt, bekam der Nutzer Angebote von Konkurrenzprodukten. Nach der Meinung des Unternehmens liegt in der Generierung der Suchwortvorschläge eine Verletzung seines Unternehmenskennzeichens oder hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung von Verbrauchern.

Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass Amazon die Autocomplete-Funktion nicht anpassen muss, da keine Markenverletzung vorliege. Ebenso werde der Verbraucher nicht in die Irre geführt. Der Nutzer gehe aufgrund der Suchwortvorschläge nicht davon aus, dass das Produkt auch tatsächlich auf Amazon verfügbar ist. Es sei Amazon aber zumutbar, am Beginn der Suchergebnisse folgenden Hinweis anzeigen zu lassen: „Ihre Suche ergab keinen Treffer. Folgende Produkte könnten Sie dennoch interessieren…“ Dies hatte goFit jedoch nicht beanstandet.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 110 15 vom 12.08.2016
Normen: MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2
[bns]
 
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