AG Bonn zur unzulässigen E-Mail-Werbung

Autoreply-E-Mails müssen werbefrei sein.

Das Amtsgericht Bonn stellt klar, dass automatisierte E-Mails als Empfangsbestätigung keinerlei Werbung enthalten dürfen. Ein Kunde, der sich an ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen per E-Mail wandte und daraufhin eine automatisierte Empfangsbestätigung inklusive Werbung für das Unternehmen erhalten hatte, steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Das Versenden solcher E-Mails ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden stellt einen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers da.
 
AG Bonn, Urteil AG Bonn 104 C 148 17 vom 01.08.2017
Normen: BGB 823 Abs 1, 1004 Abs 1 Satz 2
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice