OLG Köln: Kundenbewertung darf keine irreführende Werbung enthalten

Onlinehändler für Zauberwaschkugel muss Vertragsstrafe zahlen.

Im vorliegenden Fall bietet ein Onlinehändler auf seiner Website eine sog. Zauberwaschkugel an. Für die Werbeaussage, dass man mit dem Produkt Waschmittel sparen könne, erhielt er eine Abmahnung, da dies wissenschaftlich nicht belegt werden kann. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin, derartige Werbung zu unterlassen. Ansonsten droht ihm eine Vertragsstrafe. Der Onlinehändler löschte zwar die Werbeaussage, ließ jedoch positive Kundenbewertungen, die das sparsame Waschen lobten, auf seiner Website stehen.

Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass der Onlinehändler gegen seine Unterlassungserklärung verstoßen hat und damit zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist. Er hätte die Kundenbewertungen, die für sparsames Waschen werben, von seiner Website entfernen müssen. Schließlich beruhen die positiven Bewertungen gerade darauf, dass der Onlinehändler irreführend mit der wissenschaftlich nicht erwiesenen Aussage geworben hatte.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 U 161 16 vom 24.05.2017
Normen: § 5 UWG
[bns]
 
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