Unerlaubte Handlung als beiderseitiges Handelsgeschäft

Eine Geldschuld aus unerlaubter Handlung muss nicht ab Fälligkeit verzinst werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstandene Geldschuld aus unerlaubter Handlung nicht ab Fälligkeit zu verzinsen sei. Unerlaubte Handlungen seien nach der Auffasssung des Gerichts entgegen der Meinung eines Teils des Schrifttums keine Handelsgeschäfte i.S.v. § 343 Abs. 1 HGB. Der Bundesgerichtshof erachtet zudem eine Ungleichbehandlung von Kaufleuten und Nichtkaufleuten im Zinsrecht für schwer nachvollziehbar.
 
BGH, Urteil BGH VI ZR 121 17 vom 27.02.2018
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 353 S 1 HGB
[bns]
 
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