Nachweis der Stammeinlage

Für den Nachweis der erbrachten Stammeinlage müssen GmbH-Gesellschafter nicht zwingend Zahlungs- und Kontounterlagen vorlegen.

Im Streit über die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage gelten für GmbH-Gesellschafter keine erhöhten Beweisanforderungen. So kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter den Nachweis für die Einlageerbringung nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen, insbesondere durch Zeugen, führen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, wonach der Gesellschafter nicht ohne Weiteres zur Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen verpflichtet ist. Eine solche Beweisführungspflicht entsteht nur, wenn das bisherige Beweisangebot unzureichend oder der geführte Nachweis nicht ausreichend ist.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice