Klagerecht einer GmbH & Co. KG

Die Klage einer GmbH & Co. KG ist auch zulässig, wenn die Klageschrift keinen Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH enthält.

Mit der Klagebefugnis einer GmbH & Co. KG hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof zu beschäftigen: Er kam zu dem Ergebnis, dass die Klage einer GmbH & Co. KG auch dann zulässig ist, wenn in der Klageschrift der Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH und deren Vertretung durch ihre Geschäftsführer fehlt.

Die Richter begründen dies damit, dass der zur Vertretung berufene Geschäftsführer gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Klage erheben kann. Entsprechend kann die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter richtet.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice