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Bei der Sozialauswahl sind ältere Mitarbeiter mit hoher Betriebszugehörigkeit nicht in jedem Fall schutzwürdiger. Vielmehr verringert sich der Kündigungsschutz mit zunehmender Nähe zum gesetzlichen Renteneintritt, wie die Richter am Landesarbeitsgericht Niedersachsen nunmehr entschieden.
Sie wiesen daher die Kündigungsschutzklage eines 62jährigen Arbeitnehmers ab, nachdem eine Kündigung der beiden "Konkurrenten" im Alter von 52 und 55 Jahren eine wesentliche Schlechterstellung bedeutet hätte. Anders als der über 60jährige müssten diese sich aktiv, wenn auch absehbar erfolglos, um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen, da das Arbeitslosengeld in keinem Fall bis zum Eintritt in die Altersrente reichen dürfte.