Zur Gewährleistung bei B-Ware

Sogenannte B-Ware darf nur dann mit einer auf ein Jahr verkürzten Gewährleistung verkauft werden, wenn es sich auch um tatsächlich gebrauchte Ware handelt.


Vorab: Das Gesetz schreibt für den Vertrieb von Neuwaren eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren vor. Lediglich bei dem Verkauf gebrauchter Güter dürfen Händler diese Frist auf mindestens ein Jahr verkürzen. Gerade im Bereich des Internethandels erfreut sich der Erwerb sogenannter B-Ware einer zunehmenden Beliebtheit, zumal Kunden hier regelmäßig ein echtes Schnäppchen machen können. Oftmals handelt es sich bei den angebotenen Produkten dabei um neue Kundenrückläufer. Da Händler diese Ware nicht mehr als A-Ware oder Neuware anbieten dürfen, verkürzen sie gerne auch die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Genau dies tat auch der gewerbliche Anbieter eines Notebooks auf der Auktionsplattform Ebay. Dieses bot er als B-Ware an und führte in seinen AGBs zur Beschreibung von B-Ware aus, dass es sich um Produkte handelt, "die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden. …". Ebenfalls verkürzte er die Gewährleistung für B-Ware in seinen Bedingungen auf ein Jahr.
Das OLG Hamm urteilte, dass es sich bei dem angebotenen Notebook zwar um B-Ware, nicht aber um gebrauchte Ware handelt, weshalb eine Verkürzung der zweijährigen Frist nicht statthaft ist. Denn von gebrauchten Waren ist regelmäßig nur auszugehen, wenn die Ware bereits gemäß ihrer Bestimmung genutzt wurde und sie folglich einem erhöhten Risiko von auftretenden Mängeln ausgesetzt ist.

Objektiv wurde das Notebook aber nicht seiner üblichen Nutzung zugeführt, was sich auch aus der Beschreibung in den Bedingungen des Händlers ergibt. Zwar bezeichnet dieser die Produkte in seinen Bedingungen nicht als neu, aber auch nicht unbedingt als gebrauchte Ware. Eine Verkürzung der Gewährleistung ist somit nicht statthaft.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 4 U 102 13 vom 16.01.2014
Normen: § 438 I Nr.3
[bns]
 
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