Internetportale müssen Kündigung in digitaler Form ermöglichen

Wenn das gesamte Vertragsverhältnis eines Internetportals online abgewickelt wird, kann ein Unternehmen von seinen Kunden nicht verlangen, dass die Kündigung schriftlich ergehen muss.


In diesem Fall ist die Beschränkung auf die Schriftform in den AGBs des Unternehmens eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Denn bei einem Vertrag, der komplett online geschlossen und abgewickelt wird, kann der Vertragspartner davon ausgehen, dass auch für die Kündigung die digitale Form ausreicht.

Darüber hinaus befand das Gericht, dass eine Vertragsklausel, welche dem Kunden bestimmte Vorgaben zu dem Inhalt der Kündigung macht, schon deshalb unwirksam ist, weil dem Kunden suggeriert wird, dass die Kündigung jede dieser Einzelangaben enthalten muss um wirksam zu sein.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein kostenpflichtiges Datingportal in seinen Bedingungen gefordert, dass die Kündigung Benutzername, Kundennummer, Transaktions- und Vorgangsnummer enthalten muss.
 
Landgericht München, Urteil LG M 12 O 18571 13 vom 30.01.2014
Normen: §§ 307, 309 Nr.13 BGB
[bns]
 
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