Elektronische Dokumente für das Handelsregister

Für die Einreichung elektronischer Dokumente zum Handelsregister genügen auch notariell bestätige Zweitschriften der Originalurkunde.

Bei der Einreichung elektronischer Dokumente zum Handelsregister muss keine bildidentische Übermittlung der Originalurkunde erfolgen. Es genügt auch die elektronische Übermittlung einer notariell bestätigten Zweitschrift, wie das Landgericht Regensburg entschieden hat. Solange der Notar bestätigt, dass es sich um eine inhaltsidentische Abschrift oder eine Kopie der Originalurkunde handelt, genügt dies den gesetzlichen Vorgaben.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice