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Hersteller von Druckern und Plottern müssen auch weiterhin keine Urheberrechtsgebühr an die Verwertungsgesellschaft Wort abführen. Die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf sehen diese Geräte, anders etwa als Computer und Scanner, als nicht relevant für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke an. Nach der Urteilsbegründung findet der eigentliche Vervielfältigungsvorgang bereits vor der Weiterleitung der Daten an den Drucker oder Plotter statt. Die Geräte können insoweit auch nicht nach den Grundsätzen der "Funktionseinheit" einer Gebührenpflicht unterworfen werden, wie sie von der VG Wort rückwirkend ab 2001 gefordert worden ist.