Beworbene Ware muss mindestens einen Tag lang vorrätig sein

Händler müssen einen beworbenen Artikel für mindestens einen Tag vorrätig haben, selbst wenn die Werbung einen Hinweis enthält, dass die Ware "trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann".

Geschäfte müssen beworbene Produkte grundsätzlich für mehrere Tage vorrätig haben. Selbst wenn die Werbung mit dem Hinweis versehen ist, dass ein einzelner Artikel "trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann", darf der Vorrat am ersten Verkaufstag nicht erschöpft sein, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nunmehr entschieden hat. Zwar würden Interessenten durch den Hinweis gewarnt, dass das Produkt in den folgenden Tagen nicht mehr vorhanden sein könnte. Von der Pflicht, zumindest am ersten Verkaufstag hinreichende Mengen vorzuhalten befreit der Hinweis jedoch nicht.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice