Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:
Büro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro Halle +49 345 - 548 36 85
office@dinter-kreissig.de
Anfahrt Leipzig
Anfahrt Dresden
Anfahrt Halle
Büro Leipzig
Tel.: 0341 - 47 84 2900
Büro Dresden
Tel.: 0351 - 450 42 26
Büro Halle
Tel.: 0345 - 548 36 85
E-Mail-Kontakt
office@dinter-kreissig.de
Wenn die Gemeinde oder Stadt den Straßenbereich vor Ihrem Ladengeschäft in eine Fußgängerzone umwandeln will, müssen Sie normalerweise damit leben. Denn die Einrichtung einer Fußgängerzone dient in der Regel der Verbesserung des Stadtbildes, und das ist für die Rechtsprechung ein Ziel, das Vorrang gegenüber individuellen wirtschaftlichen Interessen hat.
So spielt es keine Rolle, wenn Sie Umsatzeinbußen befürchten müssen, weil nach der Ausweisung der Fußgängerzone auch in weiterem Umkreis keine Parkmöglichkeiten bestehen oder geplant sind. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind lediglich unzumutbare wirtschaftliche Einbußen von Belang. Die sieht die Rechtsprechung aber erst dann, wenn eine Existenzgefährdung eintritt.