Namensrecht

Grundsätzlich genießt der bürgerliche Name nach § 12 BGB Namensschutz. Der Name dient der Individualisierung und damit der Unterscheidung seines Trägers von anderen Namensträgern. Unaussprechbare Buchstabenzusammensetzungen oder Bildzeichen können kein Name sein. Ähnlich wie Namen sind jedoch Wappen, Siegel und Embleme geschützt, wenn ihnen eine Namensfunktion zugeordnet werden kann.

Durch den Namen wird zunächst das Identitätsinteresse geschützt wonach derjenige, der den Namen trägt (also der Berechtigte) vor Verwechslungen geschützt werden soll. Andere, also Nichtberechtigte, sollen den Namen also nicht benutzen dürfen.

Obwohl der bürgerliche Name also bereits von selbst Schutz genießt, ist es für den Namen eines Unternehmens – also für Firmennamen oder für Produktnamen von erheblicher Bedeutung, diese durch einen Markenschutz – also eine Markenanmeldung – aufzuwerten. Denn wie bei bürgerlichen Namen besteht auch hier die häufig auftretende Gefahr, dass Namen auch von anderen Unternehmen benutzt werden. Sofern Sie einen Namen für Ihre Firma oder für ein Produkt daher über lange Zeit nutzen, ohne diesen Namen als Marke angemeldet zu haben, laufen sie Gefahr, dass Ihnen die Verwendung des Kennzeichens verboten wird, weil ein anderer eine entsprechende Marke registriert hat.

 
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