Titelschutz / Titelrechte

Neben Marken und Unternehmenskennzeichen bilden die dritte vom Markenrecht ausdrücklich erwähnte Kennzeichenkategorie die so genannten Werktitel. Diese können für Bücher, Broschüren und jeder andere Form von Druckschriften, für Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder andere Werke wie Computerprogramme oder sogar für Veranstaltungen geschützt sein.

Von der früher von der Rechtsprechung oft betonten Voraussetzung, wonach der Titel das zu bezeichnende Werk nicht direkt beschreiben darf, sondern eine eigentümliche oder phantasievolle Gestaltung aufweisen muss, macht die Rechtssprechung seit einigen Jahren immer mehr Ausnahmen, so dass heute durchaus Titel Schutz genießen können, die nicht in der Lage sind, ein Werk von einem anderen unterscheiden zu können und daher über kaum oder gar keine Unterscheidungskraft verfügen. So wurde der Begriff Autozeitung als schutzfähig für ein Automagazin gehalten. Dabei sollen nach einem allgemeinen Grundsatz im Kennzeichenrecht solche Kennzeichen nicht geschützt sein, die eine Ware oder eine Dienstleistung oder ein Werk direkt beschreiben. Solche beschreibenden Werktitel sind demzufolge auch sehr schwache Kennzeichen, deren Schutz durch einfachste Abwandlungen leicht zu umgehen ist.

Wie bei den anderen Kennzeichenarten liegt die Aufgabe des Titelschutzes auch hier darin, andere von der Benutzung des eigenen Werktitels auszuschließen. Die Unterlassung einer Titelbenutzung kann derjenige verlangen, dessen Recht prioritätsälter ist, also als erstes benutzt wurde. Soll die Benutzung des Werktitels erst in der Zukunft wird stattfinden, so bietet sich mit der so genannten Titelschutzanzeige (zum Beispiel im Titelschutzanzeiger) die Möglichkeit die Benutzung des Werktitel hinauszuschieben. Allerdings muss die Benutzung innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich erfolgen, um vom Titelschutz profitieren zu können.

 
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